Privatkrankenversicherung
|
Die
Privatkrankenversicherung bringt viele Vorteile mit
sich. Wer von diesen profitieren möchte, muss, um einen
Wechsel zur Privatkrankenversicherung durchführen zu
können, gewisse Voraussetzungen erfüllen:
Für Angestellte gilt, dass sie ein Jahresbruttoeinkommen
über der Bemessungsgrenze haben müssen, die derzeit bei
48.150 Euro liegt. Das entspricht einem monatlichen
Bruttoeinkommen von 4.012 Euro. Weiterhin können alle
Freiberufler, Künstler und Selbstständige in die
Privatkrankenversicherung wechseln. Hierbei ist der
Einstieg in die Privatkrankenversicherung
einkommensunabhängig. Beihilfeberechtigte, also Beamte,
Anwälte, Landtags- und Bundestagsabgeordnete, können
unter selbigen Voraussetzungen in die
Privatkrankenversicherung wechseln, wie Selbstständige,
Freiberufler und Künstler. |
|
 |
Für Angestellte über der Beitragsbemessungsgrenze, die
sich entschieden haben, in die Privatkrankenversicherung
zu wechseln, gilt, dass sie 50 Prozent Eigenleistung
tragen und die anderen 50 Prozent vom Arbeitgeber
getragen werden; also dasselbe Modell, wie in der GKV.
Allerdings gilt das nur bis zu dem Höchstsatz der
gesetzlichen Krankenkassen; ist dieser erreicht, werden
alle Mehrkosten vom Arbeitnehmer getragen.
Der Gesundheitsfonds, der ab 2009 inkraft tritt,
veranlasst viele Angestellte und freiwillig gesetzlich
versicherte Selbstständige oder Freiberufler dazu, in
die
Privatkrankenversicherung zu wechseln. Denn bei den
Tarifen hat man die Wahl zwischen einem günstigen
Basistarif, einem mit sehr guten Leistungen gespickten Medium-Tarif und einem mit Höchstleistungen
ausgestatteten „Luxus-Tarif“. Bei letzterem sind
allerdings die Kosten den Leistungen angepasst; das
heißt, selbst dieser Tarif kann unter bestimmten
Voraussetzungen vergleichsweise günstiger ausfallen, als
bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Bestimmte
Voraussetzungen meint beispielsweise Kinderlosigkeit und
eine Krankenhistorie, die noch nicht allzu sehr geprägt
wurde. Die Privatkrankenversicherung hat das Recht,
einen Antragsteller abzuweisen, wenn dieser bereits an
vielen Krankheiten litt. (Stand: 08/08) |
 |
|
|
|
|